Lehrerrat aktuell 10/17: Schülerunfall

19.10.2017

Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe (PDF) informieren wir Sie über die Schülerunfallversicherung.

Lehrerrat

Seit 1971 umfasst der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch die Schülerinnen und Schüler. Zuständig für den Versicherungsschutz ist die Unfallkasse NRW.

Dabei umfasst der Versicherungsschutz alle Unfälle, die Schüler oder Schülerinnen infolge seines Besuches einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule erleiden. Das Gleiche gilt für den Unfall eines Schülers oder einer Schülerin während der Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen, die unmittelbar vor oder nach dem Unterricht stattfinden und zumindest im Zusammenwirken mit der Schule durchgeführt werden. So kann der Versicherungsschutz auch eingreifen, wenn Schülerinnen und Schüler das Schulgelände verlassen.

Hierbei gilt, dass der direkte Weg zur Schule vom Versicherungsschutz umfasst wird. Der Weg morgens zur Schule und der Nachhauseweg unterliegen daher dem Versicherungsschutz der Unfallkasse. Auch Wege zu schulischen Veranstaltungen fallen hier in der Regel unter den Versicherungsschutz.


Des Weiteren ist das Verlassen des Schulgeländes versichert, wenn schulische Aufgaben, wie z.B. ein Einkauf für ein Unterrichtsfach oder der Einkauf von Nahrungsmittel zum Zweck der Aufrechterhaltung der Schulfähigkeit zum alsbaldigen Verzehr, besorgt werden. Dabei darf die Strecke allerdings nicht zu weit von der Schule entfernt sein.

Private Besorgungen in der Pause oder auch der Aufenthalt in einem Geschäft sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Auch das Rauchen vor dem Schulgrundstück, weil dieses auf dem Schulgrundstück verboten ist, ist nicht vom Versicherungsschutz um-fasst.
Wenn ein Unfall passiert, ist zunächst Erste Hilfe zu leisten. Nach Abschluss der Erstversorgung muss dann im Einzelfall entschieden werden, ob weitere ärztliche Hilfe notwendig ist oder nicht. Sobald die Verletzungen des Schülers oder der Schülerin es zulassen ist dann die Schulleiterin oder der Schulleiter über den Unfall zu informieren.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter sind dann dazu verpflichtet je-den Unfall der zu einer ärztlichen Behandlung führt der Unfallkasse NRW mit der vorgeschriebenen Unfallanzeige anzuzeigen. Die Un-fallanzeige ist unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme, zu erstatten.

Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind dem Unfallversicherungsträger sofort per Telefon, Fax oder Email zu melden. Auch die Schulaufsicht ist hier fernmündlich sofort zu informieren.

Zudem muss eine Information an die Schulaufsicht ergehen, wenn ein Unfall mit besonderer Bedeutung und Tragweite geschehen ist.

Auch die Eltern sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter von dem Unfall zu unterrichten.
Weitergehende Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Unfallkasse
https://www.unfallkasse-nrw.de/

Für VBE-Mitglieder:

VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 425757 0 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Ute Foit unter der Nummer 0221 844523 zur Verfügung. 
Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen. Zusätzlich können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten.

Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.

Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSW ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden.

Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt.

Anmeldung zu unseren Lehrerräteschulungen sind jederzeit möglich.

Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW 

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